§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. 1.Der Verein führt den Namen
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namen
3. Der Verein hat seinen Sitz in Netzschkau.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
5. Der Verein wird auf freiwilliger Basis seiner Mitglieder tätig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral und unterstützt die kommunalpolitische Daseinsfürsorge. Er bezweckt die Förderung und Wahrung der beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Handwerk, Handel und Gewerbe. Im Zusammenwirken mit allen am Wohl der Stadt interessierten Bürgern soll mitgeholfen werden, die Stadt Netzschkau schöner und lebenswerter zu gestalten.
Der Verein beabsichtigt nicht, Gewinne zu erzielen. Sollten Überschüsse verbleiben, so dürfen sie nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
6. Alle Vereinsämter werden ehrenamtlich besetzt.
§ 3 Mitgliedschaft
7. Die Mitgliedschaft können erwerben:
b) juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts in Netzschkau und Umgebung
c) Angehörige der Freien Berufe
d) Alle Personen deren Interesse im Sinne des §2 ist, die aber nicht in Netzschkau und dessen Umgebung mit Ihrem Gewerbe ansässig sind
8. Jedem Mitglied stehen gleiche Rechte zu.
9. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Mitgliedschaft, bei Ablehnung ist die Angabe von Gründen nicht erforderlich.
10. Die Mitgliedschaft endet durch:
b) Tod oder Liquidation der Firma
c) Ausschluß
Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Spätestens 30 Kalendertage vor Ende des Kalenderjahres hat die schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand eingegangen zu sein.
11. Der Ausschluß kann durch den Beschluß des Vorstandes bei einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zum 01.06. eines Kalenderjahres erfolgen.
b) das Mitglied in schwerwiegender Weise gegen die Satzung des Vereins verstoßen hat, den Interessen des Vereins durch Pflichtverletzung Schaden zugefügt hat bzw. Schaden droht oder vorsätzlich die Beschlüsse und Anordnungen des Vereins verletzt.
Gegen den Ausschluß kann jedes Mitglied Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt 30 Kalendertage nach Erhalt des Schriftlichen Ausschlussbescheides. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig. Bei Stimmengleichheit gilt der Einspruch als angenommen.
§ 4 Beiträge
12. Mitgliedsbeiträge werden vom Verein erhoben. Es kommen auch Umlagen für bestimmte Sondermaßnahmen in Betracht. Hierzu wird eine Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Für die Annahme dieser Beitragsordnung bedarf es der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung. Entsprechendes gilt für Abänderungen bezüglich der Beitragsordnung.
13. Die Beiträge gelten jeweils solange, bis Abänderungen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
14. Beiträge und ggf. Umlagen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
15. Die Mitgliederversammlung
16. Der Vorstand
17. die Ausschüsse
§ 6 Vorstand
18. Der Vorstand des Vereins besteht aus
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Schriftführer (in)
d) dem/der Schatzmeister (in) und
e) mindestens 3 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer
19. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende, vertreten.
20. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für das jeweilige Amt für die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
21. Die Mitgliederversammlung legt zum jeweiligen Wahltermin durch einfachen Mehrheitsbeschluß fest, wie viel Beisitzer dem neu zu wählenden Vorstand angehören.
22. Bei Abstimmung innerhalb des Vorstandes müssen mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend seien. Bei diesen Abstimmungen ist keine Stimmenthaltung möglich und bei eintretender Stimmgleichheit erhält der/die 1. Vorsitzende 2 Stimmen.
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
23. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
b) Einberufen der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Buchführung und Erarbeitung des Jahresabschlusses
e) Erstellung eines Jahresberichtes
f) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
24. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt im Amt bis zur erfolgten Neuwahl.
25. Für Vorstandsämter sind nur Vereinsmitglieder wählbar.
§ 8 Mitgliederversammlung
26. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des
Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremd Stimmen vertreten.
27. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
b) Entlastung des Vorstandes sowie jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes
c) Verabschiedung der Beitragsordnung
d) Beschlussfassung über den Einspruch gegen einen Ausschlußbescheid des Vorstandes bezüglich eines Mitgliedes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Beschlussfassung über alle sonstigen Anträge von Mitgliedern
28. Mindestens einmal im Jahr hat die ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
29. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dies muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder gemäß § 37 Abs. 1 BGB.
30. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Bei Anträgen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen und zu einem Beschluß betreffend die Vereinsauflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
31. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind im Protokoll vom Schriftführer und dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
32. Jedem Mitglied steht das Recht zu, die Beschlussprotokolle einzusehen.
8. Die Wahl von Vertretern erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 9 Ausschüsse
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins können vom Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Zeitdauer und Anzahl der Mitglieder werden vom Vorstand festgelegt. Der Ausschuß fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Diese Beschlüsse werden für den Verein verbindlich, wenn der Vorstand ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die gebildeten Ausschüsse können nur solche Aufgaben übertragen bekommen, welche dem Vorstand selbst obliegen. Die Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung bleiben davon unberührt.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der jeweiligen Versammlung.
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister. Zum Zeitpunkt der Auflösung evtl. vorhandenes Vereinsvermögen ist der Stadt Netzschkau mit der Maßgabe zur Verfügung zu stellen, dass es ausschließlich für soziale Zwecke zu verwenden ist.
Die Satzung wurde auf der Gründungsveranstaltung vom 21.11.2003 errichtet
und Änderungen am 27.02.2004 eingearbeitet.